ASVG: § 254 Abs 1 Z 1, § 271 Abs 1 Z 1
OGH 22. 10. 2015, 10 ObS 100/15a
Der Anspruch auf Berufsunfähigkeitspension (Invaliditätspension) setzt voraus, dass die Berufsunfähigkeit (Invalidität) aufgrund des körperlichen oder geistigen Zustands voraussichtlich dauerhaft vorliegt (§ 271 Abs 1 Z 1 bzw § 254 Abs 1 Z 1 ASVG). Es reicht demnach nicht aus, dass irgendeine Besserungsmöglichkeit des Gesundheitszustands des Versicherten besteht, sondern entscheidend ist eine kalkülsrelevante, die Berufsunfähigkeit (Invalidität) beseitigende Besserung. Bei Versicherten mit Berufsschutz muss sich daher das medizinische Leistungskalkül soweit bessern können, dass der Versicherte eine berufsschutzerhaltende Tätigkeit verrichten kann.