ASVG: § 292 Abs 3
Eine Tätigkeit, die auf Dauer Verluste abwirft, ist analog den steuerrechtlichen Bestimmungen auch im Ausgleichszulagenrecht nicht als Einkunftsquelle anzuerkennen und daher bei der Ermittlung des Nettoeinkommens (§ 292 Abs 3 ASVG) nicht zu berücksichtigen. Auch im Ausgleichszulagenrecht setzt daher ein Verlustausgleich zwischen verschiedenen Einkünften im laufenden Jahr entsprechend dem Steuerrecht voraus, dass der konkrete Verlust nicht als Liebhaberei qualifiziert wird.