VBG: § 32, § 34
OGH 26. 11. 2015, 9 ObA 144/15i
Der Kläger, ein Vertragsbediensteter, war der Ansicht, dass ihm sein Vorgesetzter bestimmte Akten irrtümlich zur Bearbeitung zugeteilt hat und wollte diesem daher die Akten zurückbringen. Der Vorgesetzte teilt dem Kläger jedoch auch persönlich mit, dass er für deren Bearbeitung zuständig sei. Dennoch weigerte sich der Kläger, die Akten zur Bearbeitung mitzunehmen. Auf den darauf erfolgten Hinweis seines Vorgesetzten, dass dies eine Arbeitsverweigerung darstelle, reagierte er mit den Worten: "Das werden wir schon noch sehen". Auch in weiterer Folge weigerte sich der Kläger noch zweimal unberechtigt, die Bearbeitung der ihm zugewiesenen Akten zu übernehmen. Daraufhin setzte der Vorgesetztem dem Kläger in einem E-Mail eine Frist von einer Woche zur Erledigung der ihm zur Bearbeitung zugewiesenen Akten.