Der Autor setzt sich in seinem Beitrag mit der Frage auseinander, ob es einen Rechtsmissbrauch darstellt, wenn ein Betriebsübergang überwiegend oder allein deshalb durchgeführt wird, um einen für die Belegschaft ungünstigeren Kollektivvertrag anwendbar zu machen. Die Rechtsprechung, gestützt durch Teile der Lehre, hält rechtsmissbräuchliche Betriebsübergänge für möglich, für Kietaibl sprechen aber die überwiegenden Argumente gegen die Qualifizierung eines Betriebsüberganges als rechtsmissbräuchlich, falls dieser der Herbeiführung eines KV-Wechsels dient, insb weil die Rechtsprechung arbeitgeberseitige Maßnahmen auch dann nicht als sittenwidrig ansieht, wenn sie auf eine Verschlechterung der kollektivvertraglichen Arbeitsbedingungen abzielen. Für den Fall, dass man dennoch einen rechtsmissbräuchlichen Betriebsübergang bejaht, bezweifelt Kietaibl die vom ASG Wien vertretene Rechtsfolge, dass die betroffenen Arbeitnehmer beim Übergeber verbleiben, und spricht sich eher für einen weitergehenden Vertrauensschutz aus. Sieht man den Übergeber-KV als Geschäftsgrundlage für das Dienstverhältnis an, käme als Rechtsfolge eine - partielle - Übernahme des Inhalts des bisher maßgeblichen Übergeber-KV in den Arbeitsvertrag in Betracht, um den Wegfall der normativen Grundlage aufzufangen, wenn die Änderungen den Rahmen übersteigen, der sonst für im Ermessen des Arbeitgebers liegende Gestaltungen angenommen wird.