Ein Arbeitsverhältnis liegt dann vor, wenn sich jemand auf gewisse Zeit zu Arbeitsleistungen in persönlicher Abhängigkeit für einen anderen verpflichtet. Der Beitrag gibt einen Überblick, welche Dienste idR nicht als Arbeitsverhältnis anzusehen sind bzw welche Abgrenzungskriterien von der Rechtsprechung als maßgeblich erachtet wurden (ua familiäre Dienste, ehrenamtliche Dienste, Gefälligkeitsdienste, Schnuppertage, Volontariate, berufspraktische Tage). Weiters widmet sich Rauch dem Phänomen der Scheinarbeitsverhältnisse, die bei der GKK angemeldet werden, obwohl vereinbart wurde, dass keine Arbeitsleistungen erbracht werden (zB um Verwandten einen umfassenden Sozialversicherungsschutz zu ermöglichen oder zur Erfüllung gewerberechtlicher Vorschriften). Aus solchen können jedenfalls keine arbeitsrechtlichen Ansprüche abgeleitet werden.