Erwerbstätige Pensionsbezieher haben gemäß § 248c ASVG Anspruch auf eine "Zusatzpension" in Form eines besonderen Höherversicherungsbeitrags. Dass dieser nach der bis Ende 2014 geltenden Rechtslage ausschließlich auf Grundlage der Dienstnehmerbeiträge zur Pensionsversicherung zu errechnen ist, stößt beim OGH auf keine verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl OGH 30. 7. 2015, 10 ObS 19/15i, ARD 6465/16/2015). Dienstgeberbeiträge sind erst seit 2015 zu berücksichtigen. Die Autorin weist darauf hin, dass sich der OGH nicht dazu geäußert hat, mit welchem Faktor die Beiträge zur PV iSd Höherversicherungsbetragsverordnung hochzurechnen sind. Auch in der Literatur werden unterschiedliche Meinungen vertreten. Zusammengefasst vertritt Glowacka die Ansicht, dass für die Bemessung der Höhe des besonderen Höherversicherungsbeitrags hinsichtlich des 2. Teilfaktors iSd Verordnung über den Faktor für die Bemessung des besonderen Höherversicherungsbeitrags (BGBl II 2004/523) das Kalenderjahr des Anspruchs relevant ist.