Im Zuge des ARÄG 2015 (BGBl I 2015/152, ARD 6480/7/2016) wurde das AVRAG ua dahin gehend novelliert, dass das Grundgehalt betragsmäßig im Dienstzettel anzugeben ist und dass bei neuen All-in-Vereinbarungen dem Arbeitnehmer zwingend ein Ist-Grundgehalt gebührt, wenn das Grundgehalt betragsmäßig nicht ausgewiesen ist. Neben wichtigen Abgrenzungsfragen der Inkrafttretensbestimmungen, inhaltlichen Auslegungsfragen und Hinweisen auch zum neuen Abrechnungsgebot des § 2f Abs 1 AVRAG geht der Autor der für neue Vertragsgestaltungen wichtigen Frage nach, ob die Angabe nur des kollektivvertraglichen Grundgehalts im Sinne der bisherigen Deckungsprüfungsjudikatur weiterhin generell unbedenklich ist oder Wertungen des neuen § 2g AVRAG nicht doch über die bloße Transparenz und direkte Rechtsfolgenanordnung hinaus auch materielle Auswirkungen haben. Ausgehend davon, dass § 2g AVRAG - zwar nicht dem Gesetzeswortlaut nach, aber den Gesetzesmaterialien folgend - ua auch die Verringerung der Arbeitspflicht zur Vermeidung gesundheitsgefährdender Stressbelastungssituationen bezweckt, meint Schrank, dass die Auslegung nicht auszuschließen ist, dass gerade bei formal sehr hoher Überdeckung, wie sie bei geringer Grundentgeltangabe immer wieder vorkommt, der Angabe nur eines KV-Grundgehalts eine gegenüber der Nichtangabe sogar noch höhere negative Wirkung beizumessen sei. Arbeitgeber sollten diese möglichen Überlegungen und Gefahren jedenfalls berücksichtigen.