Der Beitrag führt in die seit 1. 1. 2016 geltende neue Steuerbefreiung samt Sonderbewertung der Personalrabatte ein. Untersucht werden insb die Vorfrage, ob nach dem zweiteiligen Prüfungsschema (Fremdvergleich, Interessenverteilung) überhaupt ein geldwerter Vorteil durch den jeweiligen Mitarbeiterrabatt entsteht, sowie die umsatzsteuerliche Behandlung von Mitarbeiterrabatten. Die lediglich in den UStR vorgesehene Nichterfassung des unentgeltlichen Teils des Mitarbeiterrabatts durch die UStR sieht der Autor im Ergebnis dabei durch das Gesetz nicht gedeckt.