ASVG: § 4 Abs 2
VwGH 2. 9. 2015, Ra 2015/08/0073
Auch wenn die Auslieferung von Waren grundsätzlich im Rahmen von Werkverträgen durch selbstständige Transportunternehmen möglich ist, liegt ein sv-pflichtiges Dienstverhältnis iSd § 4 Abs 2 ASVG in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit vor, wenn der Versicherte "seine Arbeitsverrichtung jeweils mit Wochenplan von der GmbH vorgeschrieben" bekam, eine weitreichende Bindung an die Ordnungsvorschriften des Dienstgebers in Bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten mit entsprechenden Weisungs- und Kontrollbefugnissen im Sinn einer weitgehenden Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit bestand und der Versicherte jahrelang und ausschließlich sowie mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von durchschnittlich 30 bis 40 Stunden (was einer hauptberuflichen Beschäftigung entspricht) für die GmbH tätig war. Der Versicherte übte die Lager- und Auslieferungstätigkeiten regelmäßig selbst aus und war nach seinen Angaben nur einmal auf Urlaub, wobei er von den "Mitarbeitern" vertreten wurde. Dass er - darüber hinaus - ein generelles (unbeschränktes) Vertretungsrecht mit der GmbH vereinbart oder regelmäßige Vertretungen tatsächlich praktiziert hätte, wurde nicht festgestellt.