ASVG: § 4 Abs 2
VwGH 15. 10. 2015, 2013/08/0175
Im vorliegenden Fall war strittig, ob bei der beschwerdeführenden Gesellschaft beschäftigten Taxilenker als echte oder als freie Dienstnehmer anzusehen sind. Aus den folgenden Erwägungen geht für den VwGH hervor, dass die Taxilenker persönlich abhängig iSd § 4 Abs 2 ASVG und somit als echte Dienstnehmer anzusehen sind: