AngG: § 27 Z 4
Kommt eine Arbeitnehmerin etwa zwei Stunden zu spät zur Arbeit und hat ihr - erstmaliges - Zuspätkommen keine nachteiligen Auswirkungen auf den betrieblichen Arbeitsablauf oder den erzielten Arbeitserfolg, so ist eine aus diesem Grund ausgesprochene Entlassung nicht gerechtfertigt.