ArbVG: § 96, § 102
OGH 29. 10. 2015, 8 ObA 74/15p
Kündigungen und Entlassungen sind nicht als Disziplinarmaßnahme iSd § 102 ArbVG anzusehen und können daher nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung nach § 96 Abs 1 Z 1 ArbVG sein. Es ist aber zulässig, dass sich beide Teile des Dienstvertrags hinsichtlich der Auflösung eines Dienstverhältnisses mit der Vereinbarung eines bestimmten Verfahrens der Entscheidung eines dafür verantwortlichen Dritten (zB einer Disziplinarkommission) unterwerfen. Eine solche Selbstbindung des Dienstgebers kann einzelvertraglich zulässig und wirksam vereinbart werden, sofern nicht der Kernbereich des Entlassungsrechts iSd § 879 ABGB beeinträchtigt wird. In diesem Fall hat der Dienstgeber gemäß der von ihm eingegangenen Verpflichtung vor einer Entlassung das in der Dienst- bzw Disziplinarordnung vorgesehene Disziplinarverfahren einzuhalten. Werden solche Regelungen vom Dienstgeber nicht beachtet, so ist die Entlassungserklärung rechtsunwirksam (vgl OGH 17. 3. 2005, 8 ObA 12/04d, ARD 5621/12/2005).