AngG: § 27 Z 1 und Z 4
OLG Wien 28. 10. 2015, 8 Ra 84/15d
Der Kläger, dem ein Firmenfahrzeug zur Verfügung gestellt wurde, das er auch zu privaten Zwecken verwenden durfte, wurde gekündigt und ab dem folgenden Tag dienstfrei gestellt. Am selben Abend sollte der Kläger noch Klienten betreuen, teilt jedoch im Laufe des Tages dem Arbeitgeber mit, dass er seinen Dienst am Abend aus Krankheitsgründen nicht mehr verrichten könne. Zur umgehenden Rückgabe des Fahrzeugs wurde der Kläger an diesem Tag nicht aufgefordert. Weil er am Abend und in den kommenden zwei Tagen die Mailbox auf seinem Diensthandy nicht abhörte, erreichte ihn auch nicht die Aufforderung des Arbeitgebers, wegen der Rückgabe des Firmenfahrzeuges zurückzurufen. Der Kläger wurde schließlich wegen Veruntreuung des Fahrzeuges entlassen. Strittig ist, ob die Entlassung zu Recht erfolgte.