KV-Gewerbeangestellte
OLG Wien 23. 10. 2015, 10 Ra 138/14h
Die Klägerin richtet sich gegen die erfolgte Einstufung in die Verwendungsgruppe IV des KV für Angestellte im Handwerk und Gewerbe und begehrt stattdessen die Einstufung in Verwendungsgruppe VI des KV.