KV-Holding Graz/Verkehrsbetriebe: § 10, § 69
OGH 25. 11. 2015, 8 ObA 79/15y
Der Kläger begehrt die Einstufung in die Lohngruppe 3 gemäß § 10 des KV für die Dienstnehmer der Holding Graz - Kommunale Dienstleistungen GmbH/Verkekrsbetriebe (hier: für übrige Verkehrsbedienstete nach § 69 KV), wofür eine 20-jährige einschlägige Verwendung im Verkehrsdienst maßgebend ist. Er stützt sich auf eine unsachliche Schlechterstellung durch seine tatsächliche Einstufung in die niedrigere Lohngruppe 4.