Durch das mit 1. 1. 2015 in Kraft getretene ASRÄG 2014 sind die Fragen zur Überstundenvergütung um eine verwaltungsstrafrechtliche Komponente erweitert worden, da die Unterschreitung des Mindestentgelts, wozu auch die Überstundenentlohnung (genauer: der Überstundenzuschlag) zählt, eine Verwaltungsübertretung gemäß § 7i Abs 5 AVRAG darstellt. Vor diesem Hintergrund behandelt der Beitrag die Entgeltbestandteile der Überstundenvergütung sowie die Grenzen der kollektivvertraglichen Regelungsmacht. Dem Arbeitnehmer gebührt die Fortzahlung des Entgelts für seine Mehrleistung über die Normalarbeitszeit hinaus sowie zusätzlich (§ 10 AZG) ein 50%iger Überstundenzuschlag, der vom "Normallohn" zu bemessen ist. Wiesinger vertritt die Ansicht, dass unter dem Normallohn nur das für die Normalarbeitszeit gebührende Entgelt, nicht aber das für die konkrete Arbeitsstunde gebührende Entgelt zu verstehen ist.