Der Beitrag setzt sich mit der Frage auseinander, wann der - für den Eintritt des Versicherungsfalls der geminderten Arbeitsfähigkeit erforderliche - Begriff der Erwerbsunfähigkeit erfüllt ist. Zunächst weist Gerhartl darauf hin, dass Erwerbsunfähigkeit grundsätzlich nur dann eintreten kann, wenn ursprünglich Arbeitsfähigkeit gegeben war, dh nachfolgende Entwicklungen müssen zu einer Beeinträchtigung des Körper- oder Geisteszustands geführt haben. Diese Grundsätze gelten laut Rsp ebenfalls, wenn in das Erwerbsleben Leidenszustände mitgebracht werden, die lediglich Beeinträchtigungen der Arbeitsfähigkeit auslösen. Schließlich verweist Gerhartl in Bezug auf Verweisungstätigkeiten auf die Judikatur, wonach eine vom Versicherten in das Erwerbsleben eingebrachte Gesundheitsstörung, die bei der von ihm ausgeübten qualifizierten Tätigkeit kein Berufshindernis darstellt, sondern ihn lediglich außerstandesetzt, einen möglichen, de facto aber nie ausgeübten Verweisungsberuf zu verrichten, das Vorliegen der Erwerbsfähigkeit nicht ausschließen kann.