Das UrlG geht von einem kalendarischen Urlaubsverständnis aus. Der Autor erläutert, dass der EuGH ein solches kalendarisches Urlaubsverständnis als Rechtfertigung für die Aliquotierung bereits erworbener Urlaubsansprüche nicht gelten lasse und der erarbeitete Anspruch auf Arbeitsfreistellung auch bei einer Reduktion des Arbeitsausmaßes erhalten bleiben müsse. Steiner zeigt auf, dass eine allfällige diskriminierende Wirkung des kalendarischen Urlaubsanspruchs im UrlG im Rahmen der Gesetzesauslegung nicht sanierbar ist und die bisherige Praxis der Aliquotierung eines in Arbeitstagen oder -stunden berechneten Urlaubsanspruchs (vorerst) beibehalten werden könne. Es liege nun am Gesetzgeber, die Urlaubsberechnung nach dem UrlG mit der EuGH-Rechtsprechung zu koordinieren. Um den Anforderungen des EuGH zu entsprechen, müsse der kalendarische Ansatz des UrlG jedenfalls nicht gänzlich aufgegeben werden, kleinere Anpassungen, insbesondere für Ansprüche aus dem laufenden Urlaubsjahr, seien aber wohl unumgänglich.