PSG: § 20
A-QSG: § 1, § 15
Nach dem Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsgesetz (A-QSG) haben sich Abschlussprüfer einer externen Qualitätsprüfung zu unterziehen. Der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen erteilt darüber eine Bescheinigung, die gemäß § 15 Abs 2 A-QSG bis zu dem Zeitpunkt zu befristen ist, zu dem die nächste externe Qualitätsprüfung durchzuführen ist. Die Gültigkeit einer Bescheinigung erlischt einen Monat nach Fristablauf.