VwGG: § 71
B-VG: Art 133
Die Voraussetzungen dafür, dass der VwGH einen verneinenden Kompetenzkonflikt zwischen Landesverwaltungsgerichten zu entscheiden hat (Art 133 Abs 1 Z 3 BVG; hier zwischen Niederösterreich und Wien), liegen nicht vor, wenn diese die Entscheidung über die Unzuständigkeit nicht in der Form getroffen haben, die in den Verfahrensgesetzen vorgesehen ist (Beschluss über die Zurückweisung wegen Unzuständigkeit oder Erkenntnis in der Sache bzw Zurückweisung aus anderen Gründen oder Einstellung unter Bejahung der Zuständigkeit).