ASVG: § 4 Abs 1 Z 1 iVm Abs 2
Unterliegen Taxitänzer, deren Aufgabe es ist, die Gäste von Tanzlokalen zum Tanzen aufzufordern, relativ starr vorgegebenen Arbeitszeiten, einem Konkurrenzverbot sowie der Kontrolle hinsichtlich der Einhaltung der örtlichen, zeitlichen sowie tänzerischen Vorgaben und besteht weiters eine persönliche Arbeitspflicht und keine generelle Vertretungsbefugnis, so ist vom Vorliegen echter Dienstverhältnisse der Taxitänzer auszugehen.