ASVG: § 4 Abs 1 Z 1 iVm Abs 2
VwGH 29. 4. 2015, 2013/08/0196
Die Einzelperson A.T. und die P.T. GmbH haben einen als Werkvertrag bezeichneten Vertrag abgeschlossen, wonach sich A.T. als Unternehmer verpflichtete, für die P.T. GmbH im Zeitraum vom 19. 11. 2012 bis 8. 1. 2013 zu fix definierten Zeiten die Betreuung des "Schlittschuhlaufens am M. platz" (dh Reinigung der Eisfläche, Inkasso, Bereitstellung der Schlittschuhe, Kinderbetreuung, selbstständige Terminvereinbarung mit Reservierungen), jeweils auf eigenes wirtschaftliches und rechtliches Risiko zu erbringen. Der Vertrag sah weiters vor, dass A.T. hinsichtlich Arbeitszeit, Arbeitsort und konkreter Durchführung der Tätigkeit keinen Weisungen des Werkbestellers unterliegt und dass er seine SV-Beiträge selbst zu entrichten hat.