VBO 1995: § 13, § 21
OLG Wien 29. 1. 2015, 7 Ra 121/14m
Gemäß § 13 Abs 1 der Vertragsbedienstetenordnung der Stadt Wien 1995 (VBO) hat der Vertragsbedienstete den Grund für eine Dienstverhinderung durch Krankheit, Unfall oder einen anderen wichtigen, seine Person betreffenden Grund zu bescheinigen, wenn es der Vorgesetzte verlangt oder wenn die Dienstverhinderung länger als drei aufeinander folgende Kalendertage dauert. Solange er dieser Verpflichtung nicht nachkommt, entfällt gemäß § 21 Abs 1 Z 1 VBO sein Anspruch auf Bezüge, außer der Vertragsbedienstete macht glaubhaft, dass er diese Verpflichtungen aus Gründen, die nicht von ihm zu vertreten sind, nicht erfüllen konnte, und er den Verpflichtungen unmittelbar nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachkommt.