NÖ GVBG: § 39
OGH 24. 6. 2015, 9 ObA 66/15v
Im vorliegenden Fall kamen bei einer die beklagte Gemeinde betreffenden Gebarungseinschau mit dem Schwerpunkt "Kassen- und Buchführung" finanzielle Unregelmäßigkeiten und schwerwiegende Rechtsverstöße, Rechtsbrüche und organisatorische Unzulänglichkeiten zu Tage. Im Gebarungsbericht wurden der Kläger als Amtsleiter sowie der Bürgermeister der Gemeinde belastet, sie ermöglichten den Gemeinderatsmitgliedern allerdings nur schleppend eine Berichtseinsicht. Vor der Gemeinderatssitzung am 13. 9. 2012 hatten die Gemeinderatsmitglieder noch keinen vollständigen Einblick in den Bericht erhalten und auch in der Sitzung selbst wurde der Bericht nur auszugsweise verlesen. Daraufhin verlangten die Gemeinderatsmitglieder in der Sitzung die Vorlage des Berichts, um sich selbst ein Bild von den Vorwürfen zu machen. In der Folge gewährte der Kläger zwar Einsicht in den Bericht, verweigerte aber die Herstellung von Kopien. In der deshalb einberufenen außerordentlichen Gemeinderatssitzung vom 10. 10. 2012 wurde beschlossen, die weitere Vorgangsweise von einem Gespräch und einer Stellungnahme des Klägers abhängig zu machen. Nachdem das Gespräch ergebnislos geblieben war, holte die Gemeinde Rechtsberatung ein. In der nächsten Gemeinderatssitzung vom 24. 10. 2012 wurde schließlich die Entlassung des Klägers beschlossen und am Folgetag ausgesprochen. Die Vorinstanzen erachteten die Entlassung als rechtzeitig, der OGH billigte diese Entscheidung: