VBG: § 32
OGH 29. 4. 2015, 9 ObA 154/14h
Der Kläger war bei der beklagten Universität als Vertragsbediensteter beschäftigt. Am 21. 10. 2011 unternahm der Kläger eine Flugreise nach Asien, konnte jedoch den für 23. 10. 2011 geplanten Rückflug krankheitsbedingt nicht antreten. Ab 24. 10. 2011 war er bei der Krankenkasse krank gemeldet. Erst am 5. 11. 2011 reiste er zurück nach Österreich, war anschließend bis 24. 11. 2011 infolge Krankheit arbeitsunfähig und trat am Freitag, dem 25. 11. 2011, seine Arbeit wieder an. Bereits am 7. 11. 2011 hatte der Dienstgeber den Betriebsrat über die geplante Kündigung des Klägers (wegen gröblicher Verletzung der Dienstpflicht) verständigt. Am 30. 11. 2011 wurde dem Kläger vom Dienstgeber ein am 16. 11. 2011 verfasstes Kündigungsschreiben überreicht.