AngG: § 39 Abs 1
OLG Wien 30. 6. 2015, 8 Ra 53/15w
Der Dienstgeber ist gemäß § 39 Abs 1 AngG verpflichtet, bei Beendigung des Dienstverhältnisses dem Angestellten auf Verlangen ein schriftliches Zeugnis über die Dauer und die Art der Dienstleistung auszustellen. Er ist nach österreichischer Rechtslage nur verpflichtet, ein sogenanntes einfaches Dienstzeugnis, dh eine reine Beschäftigungsbestätigung, auszustellen. Das einfache Zeugnis hat sich auf "Fakten" zu beschränken, während das etwa in Deutschland vorgesehene "qualifizierte Arbeitszeugnis" auch (Wert-)Urteile über Leistung und Verhalten des Arbeitnehmers abgibt.