NÖ LBG: § 94 Abs 1
OGH 25. 6. 2015, 8 ObA 16/15h
Das beklagte Land Niederösterreich wendete für die Ausbildung der Klägerin, deren Dienstverhältnis zum Land einvernehmlich zum 31. 10. 2013 aufgelöst wurde, Kosten von insgesamt € 3.128,37 auf. Nach Aliquotierung dieses Betrags entsprechend der nach Abschluss der Ausbildung zurückgelegten Dienstzeit der Klägerin behielt der Dienstgeber € 2.281,45 als Rückerstattung von Aus- und Weiterbildungskosten nach § 94 Abs 1 NÖ LBG ein. Die Klägerin begehrt nun die Auszahlung dieses Betrags.