GewO 1859: § 78
KV-Handelsangestellte: Gehaltsordnung A. Pkt 1.a.
Enthält ein Kollektivvertrag (hier: KV-Handelsangestellte) keine Hinweise zum Verhältnis von Mindestentgelt und Naturalleistungen, insbesondere auch keine ausdrückliche Anordnung, dass Naturalentgelte bzw Sachbezüge auf die vorgesehenen Mindestentgelte anzurechnen sind, so sind die in Euro festgelegten kollektivvertraglichen Mindestentgelte als Geldzahlungsgebot zu verstehen.