KV-private Autobusbetriebe: Art XIV
OLG Wien 19. 6. 2015, 10 Ra 42/15t
In Art XIV des Kollektivvertrages für Dienstnehmer in privaten Autobusbetrieben wird die Verfallsfrist für (alle) Ansprüche beider Seiten des Dienstverhältnisses zunächst mit "drei Monaten nach Fälligkeit" festgelegt und damit die allgemeine dreijährige Verjährungsfrist des § 1486 Z 5 ABGB zulässig verkürzt. Daran im Anschluss sieht die Bestimmung eine Differenzierung hinsichtlich des Eintritts der Fälligkeit für Schadenersatzansprüche des Dienstgebers einerseits und für Ansprüche des Dienstnehmers andererseits vor: Als Fälligkeitstag für vom Dienstgeber allfällig zu erhebende Schadenersatzansprüche gilt jener Tag, an dem der Dienstgeber von dem erlittenen Schaden Kenntnis erhielt. Als Fälligkeitstag für Ansprüche der Dienstnehmer gilt der Auszahlungstag jener Lohnperiode, in welcher der Anspruch entstanden ist. Damit spricht schon der Wortlaut dieser Bestimmung gegen die vom Kläger vertretene Rechtsansicht, dass der KV den Verfall nicht nur für allfällige Schadenersatzansprüche an die Kenntnis vom erlittenen Schaden knüpft, sondern auch für alle anderen Ansprüche.