Mit Chile bestand bisher keine Regelung zur Beseitigung der internationalen Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen. Das Abkommen folgt in größtmöglichem Umfang, dh soweit dies mit den wesentlichen außensteuerlichen Positionen der beiden Staaten vereinbar ist, den Regeln des OECD-Musterabkommens. Daneben haben aber auch - auf Wunsch Chiles - einige Bestimmungen des Musterabkommens der Vereinten Nationen zwischen entwickelten Ländern und Entwicklungsländern Eingang in das Abkommen gefunden. Das Abkommen ist mit 9. 9. 2015 in Kraft getreten und für Steuern anwendbar, die für Steuerjahre erhoben werden, die am oder nach dem 1. 1. 2016 beginnen. (BGBl III 2015/140)