Die OÖGKK weist in ihrem aktuellen Newsletter ua darauf hin, dass das bloße Nichterscheinen zur Arbeit durch den Arbeitnehmer nicht zur Annahme berechtigt, dass dieser sein Dienstverhältnis durch vorzeitigen Austritt beendet hat. Wenn der Arbeitnehmer nicht zur Arbeit erscheint, ohne sich beim Arbeitgeber zu melden, verliert er für diesen Zeitraum den Entgeltanspruch. Anhand eines praktischen Beispiels wird erläutert, wann der Arbeitgeber welche Meldung per ELDA zu erstatten hat. ( Quelle: dg-serviceline Newsletter Nr 10/2015)