AlVG: § 9, § 10
BVwG 23. 6. 2015, G312 2106583-1
Hat eine im Leistungsbezug nach dem AlVG stehende Person einem vom Arbeitsmarktservice vermittelten potenziellen Dienstgeber gegenüber erklärt, dass sie aus einem anderen beruflichen Bereich kommt (hier: kaufmännischen bzw Hotel-Gastro-Bereich) und auch in diesen Bereichen arbeiten will, obwohl die gegenständliche offene Stelle die einer "SachspendensortiererIn" ist, konnte der Arbeitslose mit dem allgemeinen Wissen einer arbeitslosen Person davon ausgehen, dass der Dienstgeber von einer Einstellung seinerseits absieht, da er klar von einem Desinteresse an dieser Beschäftigung ausgehen kann. Ein solches Verhalten eines Arbeitssuchenden ist offenkundig geeignet, einen potenziellen Arbeitgeber von der Einstellung abzuhalten, sodass weder der erforderliche Kausalzusammenhang mit dem Nichtzustandekommen der Beschäftigung mit Erfolg in Frage gestellt werden kann, noch dass dem Arbeitssuchenden diese Folge seines Verhaltens als ernstlich möglich bewusst gewesen sein muss, weshalb davon auszugehen ist, dass er dies bedacht und zumindest billigend in Kauf genommen hat, sodass auch der nach der Rechtsprechung erforderliche Vorsatz in Form des dolus eventualis zu bejahen ist.