AlVG: § 10 Abs 1
VwGH 23. 3. 2015, Ro 2014/08/0023
Im vorliegenden Fall macht der Arbeitslose geltend, beim Vorstellungsgespräch sei zwar vereinbart worden, dass er bis 10. 7. 2013 mitteilen solle, ob er das Dienstverhältnis eingehe. Allerdings habe er bis dahin nicht klären können, ob die Beschäftigung zumutbar sei und ob va ein Ersatz der Fahrtkosten durch das AMS erfolgen werde (der Arbeitslose müsste täglich von München nach Salzburg anreisen, Anm). Eine endgültige Zusage sei ihm daher bis zum angeführten Termin nicht möglich gewesen.