AlVG: § 20, § 24 Abs 2
VwGH 29. 4. 2015, Ra 2014/08/0068
Ändert sich während des laufenden Bezugs von Arbeitslosengeld der für die Bestimmung von dessen Höhe maßgebliche Sachverhalt gemäß § 20 Abs 2 AlVG (Entstehen oder Wegfall des Anspruchs auf Familienzuschläge, Anm), hat dies unmittelbar Einfluss auf die Höhe des Anspruchs auf Arbeitslosengeld und bedarf auch in dem Fall, dass sich eine Erhöhung des Anspruchs ergeben sollte, keiner neuerlichen Antragsstellung. Hat daher ein Arbeitsloser, der Arbeitslosengeld bezieht, dem Arbeitsmarktservice die Geburt seines Kindes erst mehr als ein Jahr nach dessen Geburt mitgeteilt (hier: durch Übermittlung der "Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe" des Finanzamts), hat das AMS die Höhe des Arbeitslosengeldes durch Zuerkennung des Familienzuschlags nach § 20 AlVG von Amts wegen rückwirkend zu korrigieren.