ABGB: § 862a
OGH 24. 6. 2015, 9 ObA 67/15s
Entzieht sich der Empfänger dem Zugang einer Erklärung absichtlich oder wider Treu und Glauben, muss er sich so behandeln lassen, als ob er die Erklärung rechtzeitig empfangen hätte. Dabei ist die Verpflichtung, für die Möglichkeit des Zugangs von rechtsgeschäftlichen Erklärungen vorzusorgen, umso stärker zu gewichten, je eher mit der Möglichkeit des Einlangens solcher Erklärungen zu rechnen ist (vgl OGH 11. 5. 2006, 8 ObA 37/06h, ARD 5705/12/2006).