EO: § 381 Z 2
AngG: § 36
Bezieht sich eine Kundenschutzklausel nur auf Kunden des Arbeitgebers, die vom ehemaligen Arbeitnehmer betreut worden waren und die nicht bereits vor dem zwischen den Parteien bestandenen Dienstverhältnis Kunden des Arbeitnehmers waren, so stellt diese Klausel keine unbillige Erschwernis des Fortkommens des Arbeitnehmers