EO: § 292l Abs 2
OGH 18. 3. 2015, 3 Ob 35/15s
Gemäß § 292l Abs 2 EO ist die Forderungsexekution auf Antrag des Verpflichteten einzustellen, wenn ihm der betreibende Gläubiger nach schriftlicher Aufforderung nicht binnen 4 Wo-
EO: § 292l Abs 2
OGH 18. 3. 2015, 3 Ob 35/15s
Gemäß § 292l Abs 2 EO ist die Forderungsexekution auf Antrag des Verpflichteten einzustellen, wenn ihm der betreibende Gläubiger nach schriftlicher Aufforderung nicht binnen 4 Wo-