Auch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Arbeitgeber-Kündigung kann eine Konkurrenzklausel - ausnahmsweise - wirksam sein, wenn der Arbeitgeber erklärt, dafür das zuletzt bezogene Entgelt weiterhin zu leisten (sogenannte Karenzabgeltung). Der Beitrag befasst sich mit den sich daraus ergebenden Fragestellungen. Der Autor weist darauf hin, dass § 37 Abs 2 AngG bzw § 2c Abs 4 AVRAG ausdrücklich vorsieht, dass der Arbeitgeber im Zuge des Ausspruchs der Arbeitgeberkündigung durch einseitige Erklärung die Gültigkeit der Konkurrenzklausel mit Karenzabgeltung begründet, vorausgesetzt, die Konkurrenzklausel wurde wirksam vereinbart. Weiters setzt sich der Autor mit der nicht absolut, sondern bloß relativ wirkenden Nichtigkeit einer gegen die gesetzlichen Rahmenbedingungen verstoßenden Konkurrenzklausel auseinander. Bei Nichtigkeit einer Konkurrenzklausel mit Karenzabgeltungsmöglichkeit komme dem Arbeitnehmer im Ergebnis jedenfalls ein Wahlrecht zu, die Konkurrenzklausel nicht zu beachten oder sich daran zu halten und die Karenzabgeltung zu verlangen. Schließlich vertritt Gerhartl die Auffassung, dass im Falle eines Arbeitnehmers, der eine (relativ) nichtige Konkurrenzklausel beachtet, aber ein Entgelt aus einer anderen (nicht von der Konkurrenzklausel erfassten) Tätigkeit erzielt, eine Anrechnung dieses Entgelts auf die Karenzabgeltung nicht zu erfolgen habe.