Der Beitrag untersucht die Grundlagen für Schadenersatzansprüche wegen Mobbings. Mobbing könne einerseits zur Haftung des Arbeitgebers aufgrund der Verletzung seiner Fürsorgepflicht führen, andererseits zur Haftung von Arbeitskollegen. Die Autoren empfehlen dem Arbeitgeber zwecks Vermeidung einer Haftung, ab Kenntnis der Mobbinghandlungen unverzüglich angemessene Maßnahmen zu setzen. Da es sich beim Schadenersatzanspruch gegenüber dem Arbeitgeber um einen Anspruch aufgrund einer Körperverletzung handelt, überprüfen die Autoren, ob das Dienstgeberhaftungsprivileg des § 333 ASVG zur Anwendung kommen könne, verneinen dies aber, da sich das Dienstgeberhaftungsprivileg nur auf Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten beziehe und das nicht verhinderte Mobbing und die daraus entstehende körperliche Beeinträchtigung nicht unter diese Begriffe fallen. Im Zusammenhang mit der Haftung von Kollegen stellen sich va Kausalitäts(folge)probleme bei Mobbing durch mehrere Personen. Schließlich weisen die Autoren darauf hin, dass Mobbingtäter ihr Verhalten keinesfalls mit dem unter Umständen problematischen Verhalten des Mobbingopfers rechtfertigen können.