Was rechtlich gilt, wenn die Schritte zur Mitarbeitermotivation nicht entsprechend fruchten oder - umgekehrt - "übereifrige" Mitarbeiter über das Ziel hinausschießen, ist Gegenstand dieses Beitrages. Die Autorin weist darauf hin, dass dann, wenn im Falle eines unmotivierten Mitarbeiters letztlich kein Weg an der Kündigung vorbeiführe, die Kündigung zwar nicht näher begründet werden müsse, personenbezogene Kündigungsgründe (wie etwa fehlender Einsatz, mangelnde Leistung oder unwilliges Verhalten gegenüber Kunden) aber eine erfolgreiche Anfechtung der Kündigung wegen Sozialwidrigkeit abwenden können. Wichtig ist auch der Hinweis, dass ein über längere Zeit ohne Ermahnung und Aufforderung zur Änderung des Verhaltens hingenommener Mangel idR nicht mehr als personenbedingter Kündigungsgrund geltend gemacht werden kann, soweit nicht ein Dauerzustand vorliegt. Auch im umgekehrten Fall eines "übereifrigen" Mitarbeiters, der trotz Ermahnungen weiterhin etwa die höchstzulässigen Arbeitszeiten überschreitet oder Pausenregelungen permanent ignoriert, könne dieses Verhalten einen personenbezogenen Kündigungsgrund darstellen.