Der Beitrag geht der Frage nach, welche kranken- und pensionsversicherungsrechtlichen Leistungsansprüche im Fall eines Burn-outs entstehen können. Die Autorin weist darauf hin, dass Burn-out nur dann eine Krankheit im Sinn der Sozialversicherung darstellt, wenn eine Regelwidrigkeit des Körper- oder Geisteszustandes vorliegt und eine Krankenbehandlung notwendig ist. Nur wenn diese Voraussetzungen gegeben sind, gewährt die Krankenversicherung Krankenbehandlung. Krankengeld gebühre nur dann, wenn der Arbeitnehmer infolge einer Krankheit auch arbeitsunfähig sei. In der Pensionsversicherung könne ein Burn-out zu Rehabilitationsmaßnahmen führen; wenn diese keine Aussicht auf Erfolg haben, komme eine Pension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit bzw Erwerbsunfähigkeitspension in Frage.