Die sehr komplexe Abgrenzung zwischen den drei genannten Formen des Mitarbeitereinsatzes ist - rein arbeitsrechtlich gesehen - Thema dieses Beitrags. Zunächst sei, so Mertinz, die Frage des anwendbaren Rechts zu klären. Werde keine Rechtswahl getroffen, so komme nach EU-Recht das Recht des gewöhnlichen Arbeitsorts zum Einsatz. Im nächsten Schritt stellt die Autorin für Outbound-Fälle (ein Arbeitnehmer mit österreichischem Vertrag wird im Ausland eingesetzt) die Begriffe Dienstreise, Entsendung und Arbeitskräfteüberlassung in einer Tabelle gegenüber. Daraus geht ua hervor, dass es Überschneidungen zwischen den Begriffen "Entsendung" und "Dienstreise" gibt. In der Praxis sei eine Dienstreise in der Regel auf eine kürzere Dauer angelegt als eine Entsendung. Außerdem seien Dienstreisen oft arbeitsvertraglich gedeckt und können daher auch einseitig angeordnet werden, während eine länger dauernde Entsendung der Zustimmung des Arbeitnehmers bedarf. Die Abgrenzung einer Dienstreise zur Personalleihe sei eher möglich, da bei letzterer der Arbeitnehmer in den Beschäftigerbetrieb eingegliedert sei. In einer weitere Tabelle geht die Autorin auf die Folgen einer einmal getroffenen Zuordnung ein und stellt anschließend anhand eines Entscheidungsbaums dar, ob eine Zustimmung des Arbeitnehmers bzw des Betriebsrats für eine Dienstreise oder eine Entsendung ins Ausland erforderlich ist.