FLAG: § 41 Abs 3
EStG: § 47 Abs 2
Lehrlingsentschädigungen stellen Vergütungen für die Lehr- und Anlernausbildung dar, die nach § 26 Z 3 EStG explizit von den Leistungen des Arbeitgebers, die nicht unter die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit fallen, ausgenommen sind. Daher handelt es sich bei Lehrlingsentschädigungen um Bezüge gemäß § 25 Abs 1 Z 1 lit a EStG, die wiederum Arbeitslöhne iSd § 41 Abs 3 FLAG sind und von denen der Beitrag des Dienstgebers zu berechnen ist.