FLAG: § 6 Abs 2 lit d und Abs 5, § 8 Abs 6 und Abs 7
VwGH 20. 11. 2014, Ra 2014/16/0010
Gemäß § 6 Abs 2 lit d FLAG haben volljährige Vollwaisen (bei Vorliegen näher genannter weiterer Voraussetzungen) Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und sich in keiner Anstaltspflege befinden. Eine derartige geistige oder körperliche Behinderung kann durchaus die Folge einer Krankheit sein, die schon seit Längerem vorliegt (bei angeborenen Krankheiten oder genetischen Anomalien etwa seit Geburt), sich jedoch erst zu einem späteren Zeitpunkt manifestiert. Der Tatbestand des § 6 Abs 2 lit d FLAG ist jedoch erst dann erfüllt, wenn diese Krankheit zu einer derart erheblichen Behinderung führt, welche die Erwerbsunfähigkeit bewirkt. Maßgeblich ist somit der Zeitpunkt, zu dem