BAO § 22
EStG § 67 Abs 3
Da die nach arbeitsrechtlichen Vorschriften ermittelte Höhe der Abfertigung auch für die Ermittlung der steuerlichen Begünstigung maßgeblich ist, ist eine mehrere Monate vor Beendigung des Dienstverhältnisses gewährte (beträchtliche) Bezugserhöhung, die zu einer Erhöhung des Abfertigungsanspruchs iSd § 23 Abs 1 AngG führt, auch steuerlich in Ansatz zu bringen. Nur im Missbrauchsfall scheidet eine Erhöhung der Bemessungsgrundlage für die begünstigte Abfertigungsbesteuerung gemäß § 67 Abs 3 EStG aus.