ASVG: § 355, § 362
ASGG: § 68
Wird ein neuerlicher Antrag auf Gewährung einer Invaliditätspension (Berufsunfähigkeitspension) mehr als 18 Monate nach rechtskräftiger Abweisung eines zuvor gestellten Pensionsantrags und somit nach Ablauf der Sperrfrist des § 362 ASVG gestellt, von der Behörde jedoch wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs 1 AVG - und damit ohne Entscheidung in der Sache selbst - zurückgewiesen, kann dieser Zurückweisungsbescheid nur durch eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, nicht aber durch eine Klage beim Arbeits- und Sozialgericht bekämpft werden. Eine analoge Anwendung des § 68 ASGG, der ausnahmsweise in den Fällen des § 362 ASVG den ordentlichen Rechtsweg gegen die Zurückweisung eines Leistungsantrags durch den SV-Träger zulässt, kommt im Hinblick auf das Fehlen einer Gesetzeslücke nicht in Betracht.