ASVG: § 362 Abs 2
OGH 24. 2. 2015, 10 ObS 10/15s
Wurde der Antrag eines Versicherten auf Zuerkennung einer Berufsunfähigkeitspension abgewiesen, und wird vor Ablauf von 18 Monaten nach Rechtskraft der Entscheidung der Antrag auf Zuerkennung der Pension neuerlich eingebracht, ohne dass eine wesentliche Änderung der zuletzt festgestellten Minderung der Erwerbsfähigkeit glaubhaft bescheinigt ist oder innerhalb einer vom Versicherungsträger gesetzten angemessenen Frist bescheinigt wird, so ist der Antrag zurückzuweisen (§ 362 Abs 2 ASVG).