BAO: § 79, §§ 243 ff
VwGH 28. 10. 2014, Ro 2014/13/0035
Erhebt eine GmbH gegen die Heranziehung zur Haftung für Lohnsteuer Berufung, wird aber - noch vor der Ladung zur Verhandlung der (als Beschwerde zu erledigenden) Berufung - die Einleitung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckendem Vermögen der GmbH abgelehnt und wird die GmbH sodann von Amts wegen im Firmenbuch wegen Vermögenslosigkeit gelöscht und zwar ohne die strittigen Abgaben entrichtet zu haben, kann das Beschwerdeverfahren vom BFG eingestellt werden. Der Fortbestand der Rechtssubjektivität einer wegen Vermögenslosigkeit von Amts wegen gelöschten GmbH ist nämlich nur zu bejahen, solange noch ein Abwicklungsbedarf besteht.