EStG: § 34
Zahlt eine bettlägrige Steuerpflichtige mit einem Behinderungsgrad von 100 % und Pflegestufe 7 ihrer Tochter (als Kostenersatz für die - zum Zwecke der Betreuung einmal pro Woche unternommenen - Fahrten) das amtliche Kilometergeld aus, erwachsen diese Aufwendungen nicht zwangsläufig und können somit bei der Mutter nicht als außergewöhnliche Belastung abgesetzt werden.