EStG: § 34
VwGH 29. 4. 2015, 2012/13/0012
Schließt ein Sohn im Jahr 2005 mit seinen Eltern einen Übergabsvertrag über eine (von den Eltern bewohnte und je zur Hälfte in ihrem Eigentum stehende) Liegenschaft ab und macht er in der Einkommensteuererklärung 2008 Aufwendungen für die häusliche Pflege seiner (nach einem Schlaganfall im Jahr 2006 und einem weiteren Schlaganfall) betreuungsbedürftigen Mutter geltend, würde der Übergabsvertrag die (teilweise oder gänzliche) Verneinung der außergewöhnlichen Belastung nur rechtfertigen, wenn die Belastung des Sohnes mit Pflegekosten der Mutter ohne Übergabsvertrag nicht eingetreten wäre. Es müsste demnach eine rechtliche oder sittliche Verpflichtung des Sohnes zur Übernahme der Pflegekosten für den Fall, dass seine Mutter noch Hälfteeigentümerin der Liegenschaft gewesen wäre, zumindest zum Teil zu verneinen gewesen sein. Da die Amtsbeschwerde hier aber - über einen solchen hypothetischen Verlauf ohne strittigen Übergabsvertrag - kein konkretes fallbezogenes Vorbringen enthält, wurden die Pflegekosten zu Recht als außergewöhnliche Belastung anerkannt.